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BVerwG, 26.06.1984 - 6 B 45.84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Maßstab für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Anwendung neuen Rechts auf "Übergangsfälle"
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 16.02.1984 - 3 K 114/82
- BVerwG, 26.06.1984 - 6 B 45.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 26.06.1984 - 6 B 45.84
Dies ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer für seine Auffassung angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urteil vom 31. Januar 1984 - IV/3 E 6186/82 -) insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127, Leitsatz 7 und S. 168) verwendete Formulierung wörtlich als Maßstab für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG übernommen hat. - BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84
Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren
Auszug aus BVerwG, 26.06.1984 - 6 B 45.84
Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - näher ausgeführt, aufgrund des § 20 KDVG seien die Vorschriften des 3. Abschnittes, also auch § 14, des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auf anhängige Anerkennungsverfahren in dem Stand anzuwenden, in dem sie sich am 1. Januar 1984 befunden hätten; aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 KDVG ergebe sich aber, daß für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen der gleiche Maßstab wie nach früherem Recht und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gelte. - BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1984 - 6 B 45.84
Das danach bestehende Erfordernis eines "aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelten hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" (vgl. BVerwGE 41, 53 [58]) gilt somit auch für die von § 20 KDVG erfaßten "Übergangsfälle", also auch für den Kläger.